Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Abschluss des Vertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind die Projektbeschreibungen und die ergänzenden Informationen des Veranstalters für die jeweilige Reise. Mit der Buchung der Reise erkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters an.
1.2 Die Anmeldung muss schriftlich auf dem Vordruck des Veranstalters vorgenommen werden. Bei Internet-Buchungen bestätigt der Veranstalter den Eingang der Anmeldung auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.3 Die Anmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Mitreisenden, für deren Vertragsverpflichtungen der Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Veranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 14 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.5 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Buchungsbestätigung sind eine eventuell abgeschlossene Versicherung und eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Kostenbeitrages fällig und per Überweisung zahlbar. Die Anzahlung berücksichtigt die hohen Vorlaufkosten. Der restliche Kostenbeitrag wird nur fällig, wenn feststeht, dass die Reise – wie gebucht – durchgeführt wird. Die Restzahlung ist 8 Wochen vor Reisebeginn fällig.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/ oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
2.3 Die Reiseunterlagen werden nach vollständiger Zahlung erstellt und ca. 10 Tage vor Reisebeginn vom Veranstalter zugesandt.
3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss und vor Reisebeginn notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3 Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
3.4 Im Falle einer erheblichen Änderung wird der Veranstalter die Änderungen dem Kunden mitteilen und eine angemessene Frist zur Annahme setzen. Der Kunde ist berechtigt, innerhalb dieser Frist die Änderungen anzunehmen oder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise, sofern angeboten, zu verlangen. Reagiert der Kunde auf die mitgeteilte Änderung durch den Veranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde hinzuweisen.
4. Preisanpassung
Der Veranstalter behält sich vor, den im Vertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
4.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Kostenbeitrag nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
4.2 Werden die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Kostenbeitrag um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Vertrages kann der Kostenbeitrag in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.
4.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.5 Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Kunden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Kostenbeitrages einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1.a) und b) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Der Veranstalter hat dem Kunden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
4.6 Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % gilt Ziffer 3.4 entsprechend.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf den Kostenbeitrag. Buchungen können bei Stornierung bis zum 31. Tag vor Reisebeginn kostenfrei storniert werden. Ausgenommen von dieser kostenfreien Stornierung sind individuell angefragte Flugbuchungen, insbesondere Flugreisen-Angebote, die speziell für einzelne Gruppen erstellt werden. In allen anderen Fällen kann der Veranstalter statt des Kostenbeitrages Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen (Entschädigung) verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Kostenbeitrag pauschalieren.
Standard-Gebühren:
Rücktritt bis 61 Tage vor Reisebeginn (sofern keine kostenlose Stornierung nach 5.2): 25% des Kostenbeitrages
Rücktritt ab 40 Tage vor Reisebeginn: 50% des Kostenbeitrages,
Rücktritt ab 15 Tage vor Reisebeginn: 80% des Kostenbeitrages,
am Abreisetag oder Nichtantritt der Reise 90% des Kostenbeitrages.
Auf Verlangen des Kunden ist der Veranstalter verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale. Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistung konkret zu beziffern und zu belegen.
5.4 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Projektbeschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der gemeldeten Teilnehmerzahl vorgenommen (Umbuchung), kann der Veranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben.
5.5 Buchungen können bis zum 31. Tag vor Reisebeginn kostenlos auf einen anderen Termin oder ein anderes Reiseziel umgebucht werden. Ausgenommen sind individuell angefragte Flugbuchungen, insbesondere Flugreisen Angebote, die speziell für einzelne Gruppen erstellt werden. Erfolgt der Umbuchungswunsch später als 30 Tage vor Reisebeginn und ist die Umbuchung noch möglich, kann der Veranstalter verlangen, dass die Abwicklung durch Neuanmeldung und gleichzeitigen Rücktritt zu den Bedingungen nach Ziffer 5.2 und 5.3 durchgeführt wird.
5.6 Der Reisende kann nicht verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Der Veranstalter kann aber von sich aus in den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag einwilligen. Für die Umbuchung werden die dem Veranstalter tatsächlich entstandenen Mehrkosten sowie die eventuell an Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Fähren etc.) für die Umbuchung zu zahlenden Mehrkosten berechnet. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Kostenbeitrag und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6. Rücktritt durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten:
6.1 Bis 20 Tage vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl (siehe jeweilige Programmausschreibung) und bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn, wenn in der Projektbeschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichterfüllung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
6.2 Unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund sofern der Veranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In diesem Fall erfolgt die Rücktrittserklärung.
6.3 Der Kunde erhält im Falle eines Rücktritts durch den Veranstalter den eingezahlten Kostenbeitrag unverzüglich zurück.
6.4 Ohne Einhaltung einer Frist
Der Veranstalter erwartet, dass der Reisende die Sitten, Gebräuche und Gesetze des Gastlandes respektiert. Sollte der Reisende trotz vorheriger Abmahnung die Reise so nachhaltig stören oder gegen die Vertragsbestimmungen oder geltende Gesetze verstoßen so dass eine weitere Teilnahme an der Reise unzumutbar ist, kann der Veranstalter den Reisenden von der weiteren Reise ausschließen. Eine vorhergehende Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des Reisenden so schwerwiegend ist, dass eine sofortige Beendigung des Vertrags dringend notwendig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Wiederholungsfall andere Reisende oder Mitarbeiter gefährden oder in ihren Rechten verletzen würde (z.B. Konsum illegaler Drogen, Gewalt, diskriminierendes Verhalten, gezieltes Mobbing, sexuelle Belästigung). Der Veranstalter unterstützt ggf. altersgerecht bei der Rückbeförderung des Reisenden. Entstehende Mehrkosten durch den Reiseausschluss fallen dem Reisenden zur Last. Darüber hinaus behält der Veranstalter den Anspruch auf den Kostenbeitrag.
Der Rücktritt ohne Einhaltung einer Frist ist auch zulässig, wenn die Reise von der Bewilligung von öffentlichen Fördermitteln, Zuschüssen, Spenden oder anderen Drittmitteln abhängig ist und er in der Ausschreibung oder auf anderem Weg den Kunden vor Abschluss des Vertrages davon in Kenntnis gesetzt hat.
7. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Kostenbeitrag beschränkt. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
8. Mitwirkungspflicht
8.1 Der Reisende ist verpflichtet bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
8.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, und kann der Veranstalter aus diesem Grund nicht Abhilfe schaffen, so kann der Reisende weder einen Anspruch auf Minderung noch auf Schadenersatz geltend machen.
9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
9.1 Der Veranstalter wird den Kunden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
9.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
9.3 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
10. Gepäckbeförderung
Gepäck wird im Umfang der mit der Reise zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel befördert. Dies bedeutet pro Person maximal einen Koffer und ein Handgepäckstück mit zusammen bis zu 25 kg Gewicht. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.
11. Gerichtsstand
11.1 Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
11.2 Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Veranstalters, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.
12. Ausschlüsse
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Alle Angaben entsprechen dem Stand Dezember 2023.